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WEG-Verwalter kann zum Brandschutz im Sondereigentum verpflichtet werden

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Ordnungsamt darf von WEG-Verwalter hinsichtlich der in der gemeinschaftlichen Tiefgarage befindlichen, seitlich durch Gitter und nach vorne durch Stahltore abgeschlossenen, im Sondereigentum stehenden Garagenboxen fordern,

    1. dass die Tore in geöffneter Position festgestellt werden
    2. und dass die in den Boxen gelagerten brennbaren Gegenstände und Materialien entfernt und zukünftig dauerhaft von unzulässigem Lagergut freigehalten werden
  2. Der WEG-Verwalter kann insoweit als Störer durch Ordnungsverfügung in Anspruch genommen werden, da er ein selbstständiges Recht zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit besitzt und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund seiner Handlungsbefugnis treffen muss
 

Normenkette

§§ 17 Abs. 1, 51, 61 Abs. 1 BauO-NRW; §§ 24, 39 VwVfG-NRW; §§ 114 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO; § 18 Abs. 4 Satz 1 GarVO; §§ 122 Abs. 4 Satz 1, 134 Abs. 4 Satz 1 Sonderbau-VO v. 17.11.2009, GV NRW S. 682; § 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WEG

 

Kommentar

1.

Zum Sachverhalt:

In der Tiefgarage der Gemeinschaft befinden sich 65 im Sondereigentum stehende Stellplätze, die seitlich durch Gitterwände und auf der Vorderseite jeweils von einem verschließbaren Metalltor abgegrenzt sind. Die ursprünglich im Jahr 1978 bzw. 1980 genehmigten Stellplätze wurden offensichtlich bereits im Zuge der Errichtung der Garagen –ungenehmigt– in dieser Boxenform erstellt. In einigen Garagen stellte das Ordnungsamt die Lagerung brennbarer Stoffe fest. Die Bauaufsichtsbehörde erließ daraufhin im Mai 2010 eine Ordnungsverfügung gegen den WEG-Verwalter. Er sollte dafür sorgen, dass die Tore zu den Boxen in der Tiefgarage dauerhaft in geöffnete Position gebracht und die dort gelagerten, brennbaren Gegenstände und Materialien entfernt werden. In der Verfügung wurde auch die sofortige Vollziehung angeordne...

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