Kurzbeschreibung
Diese Mustervorlage enthält einen Darlehensvertrag für private Zwecke zwischen zwei Verbrauchern (§ 13 BGB) z.B. bei Verwandten oder Bekannten oder zwischen zwei Unternehmern (§ 14 BGB). Das Muster kann auch genommen werden, wenn der Darlehensgeber Verbraucher ist und der Darlehensnehmer ein Unternehmer. Zusätzlich enthält es noch Vorlagen u.a. zum Widerruf, zur Anfechtung und Kündigung des Darlehensvertrags.
1. Wichtige Hinweise
Es wird grundsätzlich zwischen Sachdarlehen und Gelddarlehen differenziert. Die beiden Formen des Darlehens sind im BGB an verschiedenen Stellen geregelt.
2. Definition des Verbrauchers und des Unternehmers
Gem. § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Sowohl die gewerbliche als auch die selbstständige berufliche Tätigkeit setzt ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes, Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Will eine natürliche Person z.B. ein Darlehen zwecks Erwerbs eines Pferdes für Freizeitvergnügen, handelt sie als Verbraucherin. Unternehmer ist gem.14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bekommt z.B. der Gewerbetreibende keinen Kredit von der Bank für den Umbau seines Geschäfts, aber dafür von einer anderen Person aufgrund langjähriger Freundschaft, erfolgt der Abschluss des Darlehensvertrages dennoch in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit.
Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln kommt es nicht auf den inneren Willen des Handelnden oder die für die Vertragsparteien erkennbaren Umstände an, sondern auf die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts.
3. Sachdarlehen
Das Sachdarlehen ist in den §§ 607 – 609 BGB geregelt. Das Sachdarlehen ist ein Vertrag, der durch folgende Verpflichtungen gekennzeichnet ist:
- Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache (§ 91 BGB) überlassen (§ 607 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge (§ 607 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Wurde ein Entgelt vereinbart, muss der Darlehensnehmer dieses bezahlen und zwar spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache (§ 609 BGB). Wurde keine Zeit für die Rückgabe vereinbart, ist die Rückgabe erst nach einer Kündigung des Darlehens durch Darlehensgeber oder Darlehensnehmer fällig (§ 608 Abs. 2 BGB).
Sachdarlehen kommen relativ selten vor. Sie sind nicht identisch mit anderen Formen der Gebrauchsüberlassung, z.B. mit Miete oder Leihe.
4. Gelddarlehen
Die Vorschriften zum Gelddarlehen finden sich in den §§ 488 – 505e BGB. In sie hat der Gesetzgeber unter anderem die zwingenden Bestimmungen bezüglich des Verbraucherdarlehens integriert. Das Gelddarlehen – das im Gesetz "Darlehen" genannt wird – ist ein Vertrag, der durch folgende Verpflichtungen gekennzeichnet ist (§ 488 Abs. 1 BGB):
- Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.
- Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, einen Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
Für diesen Beitrag sind die §§ 488 bis 490 BGB relevant, die weitestgehend zur Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien stehen.
Macht der Darlehensgeber Zinsen für ein gewährtes Darlehen geltend, so trägt er die Beweislast dafür, dass das Darlehen als verzinsliches gewährt wurde. Zumindest bei unter nahen Verwandten gegebenen Darlehen besteht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass das Darlehen verzinslich gegeben wurde.
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