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Revisionsbegründung / Grundsätze

Sandra Nakonz
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Die Frist für die Begründung der Revision beträgt 2 Monate, § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung, § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Die Revisionsbegründungsfrist kann nur einmal bis zu einem Monat verlängert werden, § 74 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Im Fall einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Die Revisionsgründungsfrist beginnt in diesem Fall mit der Zustellung der Entscheidung, § 72a Abs. 6 ArbGG.

Die Revision ist ordnungsgemäß zu begründen. Das ist nur dann der Fall, wenn in der Begründung eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil in allen seinen entscheidungserheblichen Streitgegenständen erfolgt.

Das ist vor allem relevant, wenn mehrere Ansprüche Streitgegenstand sind. Wenn der Revisionskläger sich mit der Begründung des LAG für die Zuerkennung eines dieser Ansprüche nicht auseinandersetzt, scheidet eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt von vornherein aus (BAG, Urteil v. 16.5.1990, 4 AZR 145/90).

Das gilt nur dann nicht, wenn ein Obsiegen im angegriffenen Punkt zugleich auch die übrigen Streitgegenstände in seinem Sinne erledigt.

Praxis-Beispiel

Wird auf eine Revision eine in der Vorinstanz für unwirksam angesehene ordentliche Kündigung aufgrund des Angriffs des Revisionsklägers vom BAG als rechtswirksam angesehen, entfallen die zugleich bereits zuerkannten Ansprüche für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist, wie Annahmeverzugslohn etc.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des LAG auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht, § 73 ArbGG. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b Arb...

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