Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: BFH, Vorlegungsbeschluss v. 8.5.2024, VIII R 9/23
Verfahren beim BVerfG: 1 BvL 8/24
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung zur …Steuer für …. vom .......... Verfassungswidrigkeit der Höhe des Zinssatzes bei AdV |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Das BVerfG erklärte den bisherigen Zinssatz nach § 238 Abs. 1 AO insoweit als verfassungswidrig, als dieser der Verzinsung für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2014 zugrunde gelegt wurde. Zugleich erklärte das Gericht, den bisherigen Zinssatz für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 als weiterhin anwendbar, und gab dem Gesetzgeber auf, ab 1.1.2019 eine Neuregelung zu treffen. Dem kam der Gesetzgeber mit § 238 Abs. 1a AO nach, wonach der Zinssatz nun 0,15 % pro Monat beträgt. Dieser Zinssatz ist explizit aber nur für Verzinsungen nach § 233a AO, also für Fälle der Verzinsung bei Steuernachzahlungen und -erstattungen, anzuwenden.
Der Zinssatz bei Aussetzung der Vollziehung beträgt hingegen gem. § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO unverändert 0,5 % pro Monat. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung mit dem Verzinsungstatbestand des § 233a, obwohl mit beiden Regelungen der Zinsvorteil der verzögerten Zahlung abgeschöpft werden soll. Es ist somit verfassungswidrig, wenn der Zinsberechnung bei Steuernachzahlungen und -erstattungen und bei AdV unterschiedliche Zinssätze zugrunde gelegt werden.
Zwar ist im Falle von Zinsen bei AdV zudem das Handeln des Steuerpflichtigen, der Antrag auf Gewährung der AdV, erforderlich. Dieser Unterschied rechtfertigt aber keine unterschiedliche Behandlung, da es trotzdem um ein Aufschieben des Fälligkeitszeitpunkts und damit um das Abschöpfen eines Zinsvorteils geht. Dem Steuerpflichtigen, der die Fälligkeit durch einen Antrag auf AdV hinausschiebt, kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich hier um ein Ausweichverhalten zur Verzögerung der Steuerzahlung handelt. Der vorläufige Rechtsschutz mit der Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung ist durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützt und kann somit nicht als Verhalten gewertet werden, das eine höhere Verzinsung rechtfertigen könnte.
Weitere, der Verfassungswidrigkeit entgegenstehende Rechtfertigungsgründe für diese Ungleichbehandlung sind nicht ersichtlich. Somit ist die Zinssatzhöhe bei AdV verfassungswidrig.
Vgl. BFH, Vorlegungsbeschluss v. 8.5.2024, VIII R 9/23.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass für den Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019 keine Zinsen festgesetzt werden. Hilfsweise beantrage ich , für den Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019 den Zinssatz nach § 238 Abs. 1a AO der Zinsberechnung zugrunde zu legen.
Beim BVerfG ist wegen dieser Rechtsfrage ein Normenkontrollverfahren unter dem Aktenzeichen 1 BvL 8/24 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen