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Besoldungsgesetz Bayern / Besoldungsgruppe A 14

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Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin

 

Beratungsrektor, Beratungsrektorin1)

 

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Institutsrektor, Institutsrektorin1)

 

Konrektor, Konrektorin1)

 

Landesanwalt, Landesanwältin

 

Musikschulrektor, Musikschulrektorin

 

Oberkonservator, Oberkonservatorin

 

Oberrat, Oberrätin4)[1]5)[2]

 

Oberstudienrat, Oberstudienrätin3)

 

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Realschulrektor, Realschulrektorin2)

 

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Rektor, Rektorin1)

 

Schulberatungsrektor, Schulberatungsrektorin

 

Schulrat, Schulrätin2)

 

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Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin

 

Zweiter Realschulkonrektor, Zweite Realschulkonrektorin2)

 

Zweiter Sonderschulkonrektor, Zweite Sonderschulkonrektorin2)

 

1) Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts eine Amtszulage nach Anlage 4.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

3) An beruflichen Schulen oder Gymnasien sowie an Staatsinstituten und vergleichbaren Einrichtungen.

4) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin eines Gesundheitsamts, der oder die in der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage eingestuft ist, eine Amtszulage nach Anlage 4.[3]

5) Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts an einem Gesundheitsamt mit mindestens 200 000 Einwohnern und Einwohnerinnen im Zuständigkeitsbereich eine Amtszulage nach Anlage 4.[4]

[1] Angefügt durch Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Angefügt durch Haushaltsgesetz 2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Angefügt durch Gesetz über die Feststellung des Haushaltspl...

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