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Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

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§§ 1 - 22 ERSTER TEIL Wesen und Aufgaben der Gemeinde

§§ 1 - 6 1. ABSCHNITT Rechtsstellung

§ 1 Begriff der Gemeinde

 

(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Staates.

 

(2) Die Gemeinde fördert in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner und erfüllt die ihr von Land und Bund zugewiesenen Aufgaben.

 

(3) Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Verwaltung der Gemeinde ist Recht und Pflicht des Bürgers.

 

(4) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft.

§ 2 Wirkungskreis

 

(1) Die Gemeinden verwalten in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.

 

(2) 1Die Gemeinden können durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden (Pflichtaufgaben). 2Werden neue Pflichtaufgaben auferlegt, sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. 3Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

 

(3) Pflichtaufgaben können den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung auferlegt werden (Weisungsaufgaben); das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts.

 

(4) 1In die Rechte der Gemeinden kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. 2Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, sofern sie nicht von der Landesregierung oder dem Innenministerium erlassen werden, der Zustimmung des Innenministeriums.

§ 3 Stadtkreise, Große Kreisstädte

 

(1) Durch Gesetz können Gemeinden auf ihren Antrag zu Stadtkreisen erklärt werden.

 

(2) 1Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern können auf ihren Antrag von der Landesregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden. 2Die Erklärung zur Großen Kreisstadt ist im Gesetzblatt bekannt zu machen.

§ 4 Satzungen

 

(1) 1Die Gemeinden können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. 2Bei Weisungsaufgaben können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies ...

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