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Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen [bis 28.12.2017] / § 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen

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(1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.

 

(2) 1Absatz 1 gilt insbesondere für

 

1.

Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,

 

2.

Sport- und Freizeitstätten,

 

3.

Einrichtungen des Gesundheitswesens,

 

4.

Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäuden,

 

5.

Verkaufs- und Gaststätten,

 

6.

Stellplätzen, Garagen und Toilettenanlagen.

2Bei Stellplätzen und Garagen muss mindestens 1 vom Hundert der Einstellplätze, mindestens jedoch ein Einstellplatz, für schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden.

 

(3) Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, wie

 

1.

Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für Menschen mit Behinderungen,

 

2.

Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und Altenwohnungen

gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen.

 

(4) 1Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. 2Der Eingang muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. 3Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. 4Rampen dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein, sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 5Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6,0 m ein Zwischenpodest anzuordnen. 6Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben...

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