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Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes

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§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Bescheinigungsverfahren nach § 6 des Gesetzes.

§ 2 Zuständige Stelle

 

(1) 1Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung. 2Zur Durchführung wird eine Stelle bestimmt und soweit erforderlich beliehen, die Gewähr für eine sachgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet (Bescheinigungsstelle). 3Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt die Bescheinigungsstelle im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) amtlich bekannt.

 

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bescheinigungsstelle und stellt eine einheitliche Durchführung des Bescheinigungsverfahrens sicher.

 

(3) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bescheinigungsstelle sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. 2§ 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

[1] Zum 1.1.2020 geändert vor Inkrafttreten durch Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung vom 26. April 2022, BGBl. I 2022 S. 850.

§ 3 Antragsverfahren

 

(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einheitlich für sämtliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eines Wirtschaftsjahres, für die ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt gestellt werden soll, elektronisch bei der nach § 2 Absatz 1 benannten Bescheinigungsstelle zu stellen. 2Sofern erforderlich, sind ergänzende Unterlagen beizufügen. 3Der Vordruck nach Satz 1 wird im Internet auf der Seite der zuständigen Stelle veröffentlicht.

 

(2)[2] 1Die Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes ka...

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    Forschungszulagengesetz / § 14 Verordnungsermächtigung
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      (1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie   1. ...

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