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Zuwendung für Angestellte

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Zuwendung für Angestellte

Datum: 12. Oktober 1973

Zuwendung für Angestellte

(i.d.F. des TV vom 30. Januar 2003 zur Änderung von Zuwendungstarifverträgen)

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen

 

(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

  1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist

    und

  2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat

    oder

    im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht

    und

  3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
 

(2) Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art im öffentlichen Dienst gestanden hat, erhält eine Zuwendung,

  1. wenn er wegen

    1. Erreichens der Altersgrenze (§ 60 BAT)
    2. verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59 BAT) oder
    3. Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a oder b TV ATZ

      ausgeschieden ist oder

  2. wenn er im unmittelbaren Anschluß an das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übertritt und der bisherige Arbeitgeber das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt oder
  3. wenn er wegen

    1. eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
    2. einer Körperbeschädigung, die...

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