OFD Koblenz, Verfügung v. 22.1.2003, S 2351/7
Bei behinderten Arbeitnehmern i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG sind die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Fällen, in denen der Arbeitnehmer an einigen Tagen mit dem eigenen Pkw zur Arbeitsstätte und an anderen Tagen mit dem eigenen Pkw zu einem Treffpunkt fährt um von dort aus im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zur Arbeitsstätte mitgenommen zu werden, wie folgt zu ermitteln:
- Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ausschließlich mit dem eigenen Pkw fährt, können die tatsächlichen Kosten anstelle der Entfernungspauschale angesetzt werden.
- Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw zu einem Treffpunkt fährt, um von dort aus mitgenommen zu werden, ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen zwischen den tatsächlichen Kosten für die Teilstrecke, die er selbst gefahren ist und der Entfernungspauschale für die gesamte Strecke. Das für den Arbeitnehmer günstigere Ergebnis ist anzusetzen.
Die Berechnung soll durch folgendes Beispiel verdeutlicht werden:
Der behinderte Arbeitnehmer A, bei dem die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG vorliegen, fährt an 120 Tagen mit seinem eigenen Pkw zur Arbeit. An weiteren 80 Tagen fährt er mit seinem eigenen Pkw zu einem 15 km entfernt liegenden Treffpunkt und wird von dort aus von einem Kollegen mitgenommen. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 25 km.
Die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betragen für die Tage, an denen A ausschließlich mit dem eigenen Pkw fährt:
120 Tage × 25 km × 0,60 |
= 1.800,00 EUR |
für die Tage, an denen er zu einem Treffpunkt fährt: Vergleichsberechnung:
Entfernungspauschale |
|
|
80 Tage × 10 km × 0,36 EUR |
288,00 EUR |
|
80 Tage × 15 km × 0,40 EUR |
480,00 EUR |
|
gesamt: |
768,00 EUR |
|
|
|
|
tatsächliche Kosten: |
|
|
80 Tage × 15 km × 0,60 EUR |
720,00 EUR |
|
Die Entfernungspauschale ist günstiger: |
|
768,00 EUR |
|
|
|
Die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und |
|
|
Arbeitsstätte betragen damit insgesamt (Kz 87/88.72) |
|
2.568,00 EUR |
|
|
|
Die vorstehenden Grundsätze gelten bei nicht ganzjährig behinderten Arbeitnehmern entsprechend.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4
EStG § 9 Abs. 2 Satz 3