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USA, Dividenden, Quellensteuer

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BMF, Schreiben v. 18.10.2006, IV B4 - S 1301 USA - /06

 

1. Allgemeines

Das OECD-MA schlägt für zwischengesellschaftliche Dividenden (Beteiligung ab 25 %) für den Quellenstaat eine Begrenzung der Kapitalertragsteuer auf 5 % des Dividendenbetrags vor. Im Kommentar, Abs. 10 zu Art. 10 MA, heißt es dazu, dass ein niedriger Quellensteuersatz mehrfache Steuerbelastungen vermeiden soll. Zu einer merklichen mehrfachen Steuerbelastung kann es aber auch noch bei einem Satz von 5 % kommen. Aus diesem Grunde verzichten die Industriestaaten gegenseitig zunehmend auf die Erhebung von Quellensteuern auf zwischengesellschaftliche Dividenden (Mutter-Tochter-Verhältnis) ab einer bestimmten Beteiligungsquote. Das gilt z.B. für die Mitgliedstaaten der EU seit Geltung der Mutter-Tochter-Richtlinie in 1992. Nach dieser Richtlinie ist es jedem Staat freigestellt, wie er als Ansässigkeitsstaat der die Dividenden beziehenden Muttergesellschaft diese Dividenden besteuert. Die EU-Staaten können zu diesem Zweck entweder die Freistellungsmethode oder die Anrechnungsmethode (hier: indirekte Anrechnung der Körperschaftsteuer der Tochtergesellschaft) wählen. Die im Rahmen des DBA-USA angesprochene unterschiedliche Wirkung eines zusätzlichen Verzichts der 5-%-Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) stellt sich somit generell auch im Verhältnis zu den EU-Staaten auf Grund europäischen Rechts.

Im Übrigen wurde in Anknüpfung an die europäische Weichenstellung durch die Mutter-Tochter-Richtlinie in der Vergangenheit bereits in den DBA mit der Schweiz und Norwegen ein Nullsatz für zwischengesellschaftliche Dividenden festgeschrieben.

 

2. Beseitigung der Quellensteuer im Verhältnis zu den USA

Die Absenkung der Quellensteuer auf null ist für Deutschland aus standort- und wettbewerbspolitischen Gründen angezeigt, nach...

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