Eine Alarmanlage, die lediglich der Absicherung bzw. Überwachung einer Wohn- oder Teileigentumseinheit dient, ist als Zubehör zu klassifizieren und deswegen Bestandteil des Sondereigentums.[1]

[1] OLG München, Urteil v. 3.7.1979, 5 U 1851/79, MDR 1979 S. 934; MüKoBGB/Krafka, 8. Aufl. 2021, WEG § 5 Rn. 12.

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