Armaturen, Sanitärartikel und sonstige Badezimmer- oder Kücheninstallationen, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befinden, gehören zum Zubehör der Wohnung und sind deswegen Bestandteil des Sondereigentums.[1]

[1] Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 5 Rn. 50 (Badeeinrichtung).

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