Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Werbeanbringung an Gemeinschaftseigentum oder sonstige Forderungen sind Gemeinschaftsvermögen, das gemäß § 9a Abs. 3 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet ist. Achtung: Das Gemeinschaftseigentum, also die Wohnanlage nebst Außenanlagen ist den Wohnungseigentümern zu Bruchteilen zugeordnet. Insoweit bilden sie eine Bruchteilsgemeinschaft. Hiervon strikt zu trennen ist das Gemeinschaftsvermögen, das der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähigem Verband zugeordnet ist.[1]

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