Als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs ist der Fahrradraum Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1]

[1] OLG Köln, Beschluss v. 29.6.1998, 16 Wx 86/98, NZM 1998 S. 979 (bzgl. Sondernutzungsrecht an Fahrradraum).

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