Stromleitungen, die zu den Sondereigentumseinheiten führen (= Hauptleitungen), sind gemeinschaftliches Eigentum.[1] Ab der Abzweigung in das Sondereigentum können sie im Sondereigentum stehen, wenn das Stromsystem nicht ein Gesamtsystem darstellt, dessen ungestörter Gebrauch durch die Bildung von Sondereigentum eingeschränkt werden könnte.[2]

[1] LG München I, Urteil v. 8.11.2010, 1 S 10608/10; Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 59a.
[2] Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 5 Rn. 50 (Stromleitung) und Rn. 30.

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