Eine fest mit dem Gebäude verbundene Markise, die ein wesentlicher Bestandteil der Gebäudehülle ist (Sonnenschutzsegel sowie sonstige fest bauseits installierte Sonnenschutzsysteme), gehört zum Gemeinschaftseigentum.[1]

[1] OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.8.2006, 20 W 205/05; BayObLG, Beschluss v. 11.9.1985, BReg 2 Z 63/85, NJW-RR 1986 S. 178 (bauliche Veränderung durch Anbringung einer Markise); OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 14.5.1985, 20 W 370/84, OLGZ 1986 S. 42; Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Aufl. 2022, § 2 Rn. 23a.

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