Hauseigentümer sind nach der Heizkostenverordnung verpflichtet, die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe des Verbrauchs auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Die hierzu erforderlichen Messgeräte sind demnach gemeinschaftlich anzuschaffen und zu betreiben. Diese von der Eigentümergemeinschaft angeschafften Messgeräte sind daher Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1]

Dies gilt auch für Verdunstungsröhrchen an Heizkörpern. Auch diese stellen als Geräte der Verbrauchserfassung Gemeinschaftseigentum dar.[2]

[1] BGH, Beschluss v. 25.9.2003, V ZB 21/03, NJW 2003 S. 3476 (Einbau dient ordnungsgemäßer Verwaltung); OLG Hamm, Beschluss v. 6.3.2001, 15 W 320/00, NJW-RR 2002 S. 156; Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Aufl, 2022, § 3 Rn. 59a.
[2] LG München I, Beschluss v. 14.1.2019, 1 S 15412/18.

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