Die Rauchabzugsöffnung dient als integrierte Gebäudeöffnung dem Brandschutz und ist somit Gemeinschaftseigentum.[1]

[1] Arg. VG Mainz, Urteil v. 15.7.2019, 3 L 602/19.MZ.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge