Bei sämtlichen Abschlusstüren in einem Sonder- oder Teileigentum handelt es sich um Gemeinschaftseigentum. Daher ist auch das Schloss (Schließzylinder) an einer zum Teileigentum zählenden Wohnungseingangstür Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. S. hierzu Schloss (Hauseingangstür).

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