Stellen Versorgungsleitungen wesentliche Bestandteile des Gebäudes dar und verlaufen sie im räumlichen Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, sind sie zwingend gemeinschaftliches Eigentum.[1] Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören die Leitungen nicht nur bis zu ihrem Eintritt in den räumlichen Bereich des Sondereigentums, sondern bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit.[2]

[2] BGH, a. a. O., Rn. 21.

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