Anlagen der Versorgungstechnik (z. B. Heizungs-, Kaltwasser-, Warmwasser- und Stromversorgung) stehen sowohl außerhalb als auch innerhalb des Sondereigentums im gemeinschaftlichen Eigentum.[1] Dabei gehören die Versorgungsleitungen aber nur bis zu einer ersten bauseits für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit (inkl. Absperrventil[2]) zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Leitungsnetz.[3]

[2] Zum Absperrventil: AG Bremen-Blumenthal, Urteil v. 20.12.2017, 44 C 2004/17.
[3] BGH, a. a. O.

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