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Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück

Alexander C. Blankenstein
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Ästhetische Beeinträchtigung ist hinzunehmen

Ist das Nachbargrundstück verwildert und werden dort Gegenstände gelagert, von denen keinerlei Gefahren oder Beeinträchtigungen ausgehen, ist das zu dulden. Allein ästhetische Beeinträchtigungen müssen hingenommen werden. Deshalb bestehen keine Nachbaransprüche etwa auf die Beseitigung von Baumaterialien, Autowracks, alten Stangen, Blech, sonstigem Gerümpel und Baugeräten. Auch der Anblick von Müll auf dem Nachbargrundstück ist als ästhetische Immission vom Nachbarn zunächst zu akzeptieren.

 
Hinweis

Ausnahmsweise Anspruch aus § 1004 BGB

Nach einem Urteil des AG Münster[1] können vom Nachbargrundstück ausgehende, gegen das ästhetische Empfinden des Nachbarn verstoßende Zustände mit dem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB ausnahmsweise unterbunden werden. In dem zu entscheidenden Fall hatten die Grundstücknachbarn Regentonnen, Eimer, zerbrochene Gehwegplatten, Ziegel- und Betonsteine unmittelbar an der Grundstücksgrenze abgelegt und den Unrat zu ihrem eigenen Grundstück hin mit einem Pallisadenzaun verdeckt. Der Unrat wurde absichtlich an dieser Stelle abgelegt, nachdem es mit den Nachbarn einen Grenzstreit gegeben hatte. In einem solchen Fall, in dem das Ablagern aus "schikanösen" Gründen erfolgt, kann ein Anspruch aus § 1004 BGB gegeben sein.

 
Hinweis

Abstellen von Mülltonnen an Grundstücksgrenze

Ein Grundstücksnachbar hat Müllbehältnisse in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen. Werden zudem die Lagerbehälter ordnungsgemäß verwendet, dürften Geruchsbelästigungen ausgeschlossen sein.[2]

Gefährdung

Gehen von den gelagerten Gegenständen aber Gefahren aus, indem z. B. giftige Gase freigesetzt oder Schädlinge angelockt werden, empfiehlt sich zunächst eine Anzeige bei der zuständigen Ab...

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