Folgende Abfallbehälter sind überwiegend im Einsatz

  • Müllnormtonnen mit einem Füllraum von 120 oder 240 l aus Kunststoff;
  • Müllgroßbehälter mit einem Füllraum von 660 l, 1.100 l, 2.500 l oder 4.500 l aus verzinktem Stahl oder Kunststoff.

Die Mindestkapazität kann von den entsorgungspflichtigen Kommunen nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen festgelegt werden. Hierbei stellt es keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn auch für 1-Personen-Haushalte eine 110 l Mülltonne als kleinstes Abfallbehältnis vorgeschrieben wird. Denn der Großteil (ca. 75 %) der für die Abfallentsorgung aufzuwendenden Kosten fällt grundsätzlich unabhängig von der im Einzelfall zu beseitigenden Müllmenge an.[1]

Werden vorhandene und für ein kleines Abfallbehältervolumen konzipierte Mülltonnenschränke durch eine satzungsmäßige Änderung, mit der größere Müllnormgefäße vorgeschrieben werden, funktionslos, so liegt darin grundsätzlich keine Enteignung.[2]

[1] So VGH München, Urteil v. 11.5.1988, 4 B 86.2556, NVwZ 1989 S. 179.
[2] So VGH München, Urteil v. 28.4.1982, 4 N 171/79, UPR 1982 S. 386.

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