Zusammenfassung

 
Überblick

Für Haushaltsabfälle haben die Städte, Gemeinden und Kreise ein Entsorgungsmonopol. Einschlägig ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).[1] Das KrWG regelt die Grundsätze und inhaltlichen Anforderungen für eine ordnungsgemäße und umweltverträgliche Abfallentsorgung. Ziel des Gesetzes ist, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 Abs. 1 KrWG). Mit dem KrWG sollen auch europarechtliche Zielvorgaben gefördert werden (§ 1 Abs. 2 KrWG). Das Gesetz hat erhebliche Auswirkungen auf Haus- und Grundbesitzer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
[1] Vom 24.2.2012, BGBl. I 2012, S. 212.

1 Wichtige Begriffe

Einer der wichtigsten Begriffe zum Verständnis des KrWG ist der des Abfalls. Die Konkretisierung dieses Begriffs ist deshalb von Bedeutung, weil ein und dieselbe Sache je nach Betrachtungsweise entweder Abfall sein kann und damit unter das KrWG fällt, oder aber ein Wirtschaftsgut von Wert darstellt, wie das folgende Beispiel zeigt.

 
Praxis-Beispiel

Scheunenfund

Der Scheunenfund eines nur noch teilweise vorhandenen und über Jahrzehnte durch Rostfraß beschädigten Autowracks einer bekannten Automobilmarke kann in seinem gegenwärtigen Zustand einerseits als Abfall betrachtet werden. Die vorgefundene "Rostlaube" kann aber auch die Basis für eine Restaurierung sein, an deren Ende ein wertvoller Oldtimer wieder zum Leben erweckt wird.

Dieses Beispiel macht deutlich, dass eine konkrete Begriffsbestimmung dessen, was Abfall ist, nicht nur von theoretischer, sondern durchaus auch von erheblicher praktischer und wirtschaftlicher Bedeutung ist.

1.1 Abfälle

Abfälle sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Die Begriffe des Entledigens und des Entledigungswillens (subjektiver Abfallbegriff) sowie der Entledigungsverpflichtung (objektiver Abfallbegriff) werden in den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift näher konkretisiert.

  • Entledigung

    Eine Entledigung im Sinne der genannten Vorschrift liegt nach § 3 Abs. 2 KrWG vor, wenn der Abfallbesitzer Gegenstände oder Stoffe etwa der gemeindlichen Müllabfuhr überlässt, sie zu einem kommunalen Wertstoffhof verbringt oder in sonstiger Weise die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

  • Entledigungswille

    Einen Entledigungswillen nimmt der Gesetzgeber nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG dann an, wenn es sich um Stoffe oder Gegenstände handelt, deren Zweckbestimmung entfällt, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Als Korrektiv für eine nur behauptete Verwendungsabsicht des Abfallbesitzers verlangt der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung zu beurteilen ist, ob es für die Stoffe oder Gegenstände überhaupt einen neuen Verwendungszweck gibt, der in einem überschaubaren Zeitraum verwirklicht werden kann.

  • Entledigungsverpflichtung

    Eine Entledigungsverpflichtung begründet der Gesetzgeber in § 3 Abs. 4 KrWG schließlich für Gegenstände oder Stoffe, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, sie eine Gefährdung für die Allgemeinheit und insbesondere die Umwelt darstellen und dieses Gefährdungspotenzial nur durch ihre ordnungsgemäße und schadlose Beseitigung ausgeschlossen werden kann (sog. "Zwangsabfall").

 
Praxis-Beispiel

Autowracks

Autowracks sind nach Meinung der Gerichte dann Zwangsabfall, wenn sie keinen Gebrauchswert mehr haben, weil sie in ihrem gegenwärtigen Zustand als Ganzes nicht mehr verwertbar sind und auch nicht alsbald mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand wieder hergerichtet werden können, und weil sie wegen der Gefahr des Auslaufe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge