(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln nach Maßgabe des § 17 KrWG durch Satzung den Anschluss an die Einrichtungen der kommunalen Abfallentsorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen. 2Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 KrWG liegt vor, wenn ohne die Überlassung eine geordnete Beseitigung nicht sichergestellt wäre oder der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der vorhandenen oder in Abfallwirtschaftskonzepten vorgesehenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gefährdet wäre. 3In der Satzung legen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere fest, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. 4Dabei ist zu bestimmen, dass die Abfälle getrennt zu überlassen sind, wenn dies zum Zwecke der Abfallentsorgung geboten ist, der gesonderten Entsorgung von Abfällen im Sinne des § 7 Satz 1 dient oder in einer Verordnung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 KrWG vorgeschrieben ist. 5Die Satzung kann bestimmen, dass Abfälle an Sammelstellen oder Behandlungsanlagen zu überlassen sind, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle oder Behandlungsanlage für den Pflichtigen zumutbar ist.
(2) 1Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 oder 2 KrWG kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Abfälle allgemein durch Satzung oder im Einzelfall durch schriftlichen Verwaltungsakt von der Entsorgung ausschließen. 2Weist ein Abfallerzeuger durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nach, dass Abfälle zur Beseitigung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wegen ihrer Beschaffenheit durch Satzung ausgeschlossen hat, in einer Anlage dieses Entsorgungsträgers entsorgt werden können, so hat dieser, wenn er den Ausschluss nicht allgemein nach § 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG widerruft, den Ausschluss im Einzelfall aufzuheben.
(3) Abfälle, die auf Grundstücken verbotswidrig lagern, die nicht unter § 10 Abs. 1 fallen, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, nach Maßgabe der Satzung (Absatz 1) von der Besitzerin oder dem Besitzer des Grundstücks zur Entsorgung zu überlassen, wenn Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend Erfolg versprechend sind und keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses zur Überlassung verpflichtet ist.
(4) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können Anordnungen im Einzelfall erlassen, um die Einhaltung der Verpflichtungen, die bei der Nutzung ihrer im Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen gelten, zu überprüfen und sicherzustellen. 2Dabei gilt § 47 Abs. 3 KrWG entsprechend. 3Aufgrund dieser Bestimmung kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.