(1) 1Zuständige Körperschaften nach § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die Landkreise und kreisfreien Städte (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger). 2Ihre Aufgaben richten sich nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und gehören zum eigenen Wirkungskreis.

 

(2) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung einzelner oder sämtlicher Aufgaben nach Absatz 1 zu Zweckverbänden zusammenschließen. 2Die obere Abfallbehörde soll einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.

 

(3) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zuverlässiger Dritter bedienen, wenn dadurch eine umweltgerechtere und kostengünstigere Entsorgung ermöglicht wird.

 

(4) 1Die Landkreise können den kreisangehörigen Gemeinden auf deren Antrag die stoffliche Verwertung von zu überlassenden Abfällen sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen übertragen, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die obere Abfallbehörde der Übertragung zustimmt. 2Soweit Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

 

(5) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wirken auf eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle hin.

 

(6) (weggefallen)

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