(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Netzwerken für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Reparatur, durch Erleichterung — sofern dies mit einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung vereinbar ist — des Zugangs solcher Netzwerke zu Abfällen, die sich bei Sammelsystemen oder bei Sammelstellen befinden und die zur Wiederverwendung vorbereitet werden können, von diesen Systemen oder Stellen aber nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmt sind, sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie vorbehaltlich des Artikels 10 Absätze 2 und 3 die getrennte Sammlung von Abfällen ein.
Vorbehaltlich des Artikels 10 Absätze 2 und 3 führen die Mitgliedstaaten die getrennte Sammlung von zumindest Papier, Metall, Kunststoffen und Glas sowie, bis zum 1. Januar 2025, von Textilien ein.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung des selektiven Abbruchs, damit gefährliche Stoffe entfernt und sicher gehandhabt werden können sowie die Wiederverwendung und das hochwertige Recycling durch die selektive Entfernung der Materialien gefördert wird, und zur Einrichtung von Sortiersystemen für Bau- und Abbruchabfälle mindestens für Holz, mineralische Fraktionen (Beton, Back-und Ziegelstein, Fliesen, Keramik und Steine), Metall, Glas, Kunststoffe und Gips.
(2) Zur Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie und im Interesse der Entwicklung zu einer europäischen Kreislaufwirtschaft mit einem hohen Maß an Ressourceneffizienz ergreifen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der folgenden Zielvorgaben nötigen Maßnahmen:
a) |
bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfallmaterialien wie – zumindest – Papier, Metall, Kunststoff und Glas aus Haushalten und gegebenenfalls aus anderen Quellen, soweit die betreffenden Abfallströme Haushaltsabfällen ähnlich sind, auf mindestens 50 Gewichtsprozent insgesamt erhöht; |
b) |
bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und die sonstige stoffliche Verwertung (einschließlich der Verfüllung, bei der Abfälle als Ersatz für andere Materialien genutzt werden) von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen – mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des Europäischen Abfallkatalogs definiert sind – auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht; |
c) |
bis 2025 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 55 Gewichtsprozent erhöht; |
d) |
bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent erhöht; |
e) |
bis 2035 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 65 Gewichtsprozent erhöht. |
(3) Ein Mitgliedstaat kann die Fristen für die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Absatz 2 Buchstaben c, d und e um bis zu fünf Jahre verlängern, sofern dieser Mitgliedstaat
a) |
den im gemeinsamen Fragebogen von OECD und Eurostat zur Verfügung gestellten Daten zufolge weniger als 20 % seines im Jahr 2013 erzeugten Siedlungsabfalls zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt oder mehr als 60 % seines Siedlungsabfalls auf Deponien abgelagert hat, und |
b) |
der Kommission mindestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 2 Buchstabe c, d oder e seine Absicht mitgeteilt hat, die entsprechende Frist zu verlängern, und einen Umsetzungsplan gemäß Anhang IVb vorlegt. |
(4) Innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 3 Buchstabe b vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission einen Mitgliedstaat auffordern, den Umsetzungsplan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang IVb entspricht. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Plan vor.
(5) Im Falle einer Verlängerung der Frist für die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Absatz 3 trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen wie folgt zu erhöhen:
a) |
bis 2025 auf mindestens 50 %, falls die Frist für die Erreichung der Zielvorgabe nach Absatz 2 Buchstabe c verlängert wird, |
b) |
bis 2030 auf mindestens 55 %, falls die Frist für die Erreichung der Zielvorgabe nach Absatz 2 Buchstabe d verlängert wird, |
c) |
bis 2035 auf mindestens 60 %, falls die Frist für die Erreichung der Zielvorgabe nach Absatz 2 Buchstabe e verlängert wird. |
(6) Bis zum 31. Dezember 2024 zieht die Kommission die Festlegung von Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling für Bau- und Abbruchabfälle und ihre materialsp...