(1) 1Wer eine Abfallentsorgungsanlage errichtet oder betreibt, hat bei der Entsorgung von Abfällen den Stand der Technik in der Abfallentsorgung einzuhalten. 2Dieser ergibt sich aus den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, den darauf gestützten Rechtsverordnungen und den dazu ergangenen normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139, ber. S. 469) und der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99a), in der jeweils geltenden Fassung. 3Die Erfüllung dieser Pflicht kann durch Nebenbestimmungen in der Zulassung oder der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder durch nachträgliche Anordnungen sichergestellt werden.

 

(2) 1Die Errichtung und wesentliche Änderung von Abfallentsorgungsanlagen, die einer Planfeststellung oder Genehmigung nach § 31 KrW-/AbfG bedürfen, unterliegen der Bauüberwachung und Bauabnahme durch diejenige Behörde, die über die Planfeststellung oder Genehmigung zu entscheiden hat. 2Die zuständige Behörde kann vom Betreiber auf seine Kosten den Nachweis durch Sachverständigengutachten verlangen, daß die Errichtung oder wesentliche Änderung der Planfeststellung oder Genehmigung nach § 31 KrW-/AbfG entspricht. 3Die zuständige Behörde kann den Sachverständigen bestimmen. 4Die Abnahme gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Sachverständigengutachtens widerspricht. 5Sie kann weitere Prüfungen veranlassen und sich dabei auch der in § 29 genannten Behörden bedienen. 6Vor der Abnahme darf die Anlage nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden.

 

(3) 1Die Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen haben bei der Anlieferung sicherzustellen, daß verwertbare Abfälle nicht abgelagert oder sonst beseitigt werden. 2Sie haben Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlage der für die Zulassung der Anlage zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

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