1.1 Schadensersatzanspruch des Vermieters

Ist die Verstopfung von einem der Mieter verursacht und verschuldet worden, so kann der Vermieter diesen Mieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der schuldhaft handelnde Mieter kann seinerseits keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Die Rechte der übrigen Mieter bleiben hiervon aber unberührt.

1.2 Beweislast

Der Vermieter muss beweisen, dass die Verstopfung von einem der Mieter verursacht und verschuldet worden ist. Eine unklare Schadensursache geht zulasten des Vermieters. Gleiches gilt, wenn zwar feststeht, dass der Schaden entweder von der einen oder von der anderen Mietpartei verursacht worden ist, aber nicht aufgeklärt werden kann, wer von den möglichen Verursachern die Verstopfung tatsächlich herbeigeführt hat. Mehrere Mietparteien können nur dann zusammen in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass jede der Parteien an der Schadensentstehung schuldhaft beteiligt war.[1]

1.3 Schadensersatzanspruch des Mieters

Wird ein Mieter durch eine Abflussverstopfung geschädigt, so kann er den Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch ­nehmen, wenn den Vermieter an der Verstopfung ein Ver­schulden trifft. Ein solches Verschulden kann angenommen werden, wenn der Vermieter weiß, dass es wegen der Besonderheit der Rohranlage immer wieder zu Ablagerungen von Schmutz und Kalk kommt und wenn er dennoch keine regelmäßige Überprüfung und Reinigung der Rohranlage durchführen lässt.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge