(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1. |
soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift, |
4. |
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt, |
5. |
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird. |
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