Die Sollbestimmung des § 3 Abs. 3 WEG schreibt zwar nicht zwingend vor, dass Sondereigentum nur nach Vorlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung begründet werden kann. Allerdings ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG formelle Eintragungsvoraussetzung. Ohne hinreichende Abgeschlossenheitsbescheinigung darf daher keine Grundbucheintragung erfolgen.[1]
Einzelheiten zur Abgeschlossenheit regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)[2]
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