Für die Abnahme gibt es keine Formvorschrift und es würde grundsätzlich ausreichen, dass der Besteller die Abnahme mündlich gegenüber dem Auftragnehmer erklärt. Aus Beweisgründen sollte jedoch nie auf ein schriftliches Abnahmeprotokoll verzichtet werden. Da die förmliche Abnahme im Werkvertragsrecht des BGB nicht geregelt ist, muss sie ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden.

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