3.1.1 Überblick

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsstreit über Hausgeld gewonnen, muss ihr der Hausgeldschuldner nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erstatten. Zahlt der Hausgeldschuldner die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstandenen Kosten, also etwa die gerichtlichen Gebühren und Auslagen und die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes, handelt es sich um eine Einnahme, die in der Gesamtabrechnung auch als solche darzustellen ist.

3.1.2 Umlage

Diese Einnahme ist – sofern die Wohnungseigentümer keinen anderen Umlageschlüssel bestimmt haben – auf sämtliche Wohnungseigentümer entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, also in Höhe der Miteigentumsanteile, umzulegen – auch auf den Hausgeldschuldner selbst.[1] Denn auch dieser hat mit seinem Hausgeld dazu beigetragen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über Mittel zur Führung der Klage gegen ihn verfügt hat.

[1] Bruns, ZWE 2018, S. 433, 440.

3.1.3 Sondervergütungen

Hat der Verwalter für ein Hausgeldverfahren einen Anspruch auf eine besondere Vergütung, darf er diese Sondervergütung – sofern das im Verwaltervertrag so bestimmt ist – dem Verwaltungsvermögen entnehmen. Diese Ausgabe ist in der Gesamtabrechnung als solche darzustellen und – ist nichts anderes bestimmt – auf sämtliche Wohnungseigentümer entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, also in Höhe der Miteigentumsanteile, umzulegen – auch auf den Hausgeldschuldner.

 

Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Etwas anderes gilt, wenn die Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG bestimmt haben, dass der Hausgeldschuldner die Vergütung des Verwalters allein tragen soll.[1]

Erhält der Verwalter Sondervergütungen, sollten diese in der Abrechnung im Übrigen transparent dargestellt werden[2]; verfährt der Verwalter anders, soll die Abrechnung anfechtbar sein.

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