Hat der Verwalter für ein Hausgeldverfahren einen Anspruch auf eine besondere Vergütung, darf er diese Sondervergütung – sofern das im Verwaltervertrag so bestimmt ist – dem Verwaltungsvermögen entnehmen. Diese Ausgabe ist in der Gesamtabrechnung als solche darzustellen und – ist nichts anderes bestimmt – auf sämtliche Wohnungseigentümer entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, also in Höhe der Miteigentumsanteile, umzulegen – auch auf den Hausgeldschuldner.

 

Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Etwas anderes gilt, wenn die Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG bestimmt haben, dass der Hausgeldschuldner die Vergütung des Verwalters allein tragen soll.[1]

Erhält der Verwalter Sondervergütungen, sollten diese in der Abrechnung im Übrigen transparent dargestellt werden[2]; verfährt der Verwalter anders, soll die Abrechnung anfechtbar sein.

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