Ist das gerichtliche Vorgehen gegen einen Hausgeldschuldner nicht erfolgreich, bleibt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf ihren Kosten "sitzen". Ferner muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem Verwaltungsvermögen den Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Wohnungseigentümers erfüllen. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Wohnungseigentümers für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis. Den Anspruch des obsiegenden Wohnungseigentümers muss nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG der Verwalter erfüllen. Die dafür notwendigen Mittel sind dem Gemeinschaftsvermögen zu entnehmen. Fehlen entsprechende Mittel, bedarf es grundsätzlich einer Sonderumlage.

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