Wohnungseigentümer K greift den Beschluss an, mit dem die Abrechnung 2016 genehmigt worden ist. Die Beschlussfassung sei u. a. unwirksam, weil seinem Mieter M, den er insoweit bevollmächtigt habe, die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verweigert worden sei.

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