Wohnungseigentümer K geht gegen den Beschluss vor, mit dem am 3.4. die Abrechnung 2018 genehmigt worden ist. Er rügt, ihm seien 2 Abrechnungsentwürfe zugesandt worden. Der Beschluss lasse nicht erkennen, welche Fassung genehmigt worden sei. Außerdem sei der im Beschluss gewählte Begriff "Hausgeldabrechnungen" unbestimmt, da nicht klar sei, ob die Gesamt- und/oder die Einzelabrechnungen genehmigt worden seien. Die beklagten Wohnungseigentümer meinen hingegen, der Beschluss sei bestimmt genug gefasst worden. Bei "verständiger Würdigung" sei "zweifelsfrei" die Korrektur eines Schriftstücks genehmigt worden. Es sei im Allgemeinen so, dass eine Korrektur eine vorherige Version ersetze.

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