(1) 1Die einzelnen Maßnahmen der Eigenkontrolle dürfen nur durch geeignetes Personal durchgeführt werden. 2Mit der Überprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen dürfen nur Betriebe oder Stellen beauftragt werden, die die Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 6 Abs. 1 erfüllen. 3Mit der Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen Durchflussmesseinrichtungen bei Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Drosselorgane bei Regenentlastungsanlagen, Regenklärbecken und direkteinleitenden Regenrückhaltebecken ist eine Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 zu beauftragen.

 

(2) 1Die Eigenkontrolle von Kleinkläranlagen erfolgt nach Maßgabe des Anhangs 4 und besteht aus der

 

1.

Eigenüberwachung durch die Unternehmerin oder den Unternehmer der Kleinkläranlage,

 

2.

Überwachung durch beauftragte Fachunternehmen nach Anhang 4 Nr. 2.3 (Fachkundigenüberwachung) und

 

3.

Dichtheitsprüfung durch beauftragte Sachkundige nach Maßgabe des Anhangs 4 Nr. 2.1 Abs. 6.

2Die Fachkundigenüberwachung umfasst die

 

1.

regelmäßige Überwachung nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 3 bis 5,

 

2.

Überprüfung der Eigenüberwachung, insbesondere die Überprüfung des nach § 6 Abs. 1 zu führenden Betriebstagebuchs und der Vollständigkeit der von der Unternehmerin oder dem Unternehmer der Kleinkläranlage nach Anhang 4 Nr. 2.2. Abs. 1 vorzuhaltenden Unterlagen, und

 

3.

Erstellung des Eigenkontrollberichts nach § 7 Abs. 2.

3Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage hat die Fachkundigenüberwachung und die Dichtheitsprüfung auf ihre oder seine Kosten zu beauftragen. 4Die Wasserbehörde kann die Ergebnisse der Fachkundigenüberwachung für die staatliche Überwachung heranziehen.

 

(3) Sammelbehälter sind auf Kosten der Unternehmerin oder des Unternehmers des Sammelbehälters auf ihre Dichtheit durch eine Beauftrage Sachkundige oder einen beauftragten Sachkundigen nach Maßgabe des Anhangs 4 Nr. 3.1 Abs. 2 zu überprüfen.

 

(4) Mit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist für die nach Anhang 5 Nr. 2.1 erforderlichen Mindestuntersuchungen eine Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 zu beauftragen.

 

(5) 1Durch die Art und den Betrieb der Probenahme- und Messeinrichtungen ist sicherzustellen, dass die Proben so entnommen und aufbewahrt werden, dass Beeinflussungen auf das unvermeidliche Mindestmaß beschränkt werden. 2Es ist das Analysen-, Mess- oder Alternativverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den Untersuchungsfall und das Untersuchungsziel am besten geeignet ist. 3Die Untersuchung mit geeigneten Alternativverfahren ist zulässig, soweit nicht eine Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 mit der Untersuchung zu beauftragen ist. 4Bei allen Messungen sind die Regeln der analytischen Qualitätssicherung zu beachten.

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