(1) Die Eigenkontrolle umfasst insbesondere:

 

1.

Betriebs- und Funktionskontrollen,

 

2.

Probenahmen, Messungen und Untersuchungen,

 

3.

Aufzeichnungen der Messergebnisse und Untersuchungen sowie der wesentlichen Betriebsänderungen und -vorkommnisse im Betriebstagebuch,

 

4.

die Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen in Form eines Eigenkontrollberichts bei der Wasserbehörde und

 

5.

die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen.

 

(2) 1Eigenkontrollpflichtig ist der Unternehmer der Abwasseranlage. 2Er hat sicherzustellen, dass die Eigenkontrolle durch geeignete Personen durchgeführt wird. 3Die Durchführung der Eigenkontrolle kann durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. 4In diesem Fall ist im Betriebstagebuch festzuhalten, wer die Kontrolle durchgeführt hat. 5Die Kosten für die Eigenkontrolle trägt der Unternehmer der Abwasseranlage, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 6Unternehmer im Sinne dieser Verordnung ist die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die jeweilige Anlage befindet. 7Bei öffentlichen Abwasseranlagen ist dies der Abwasserbeseitigungspflichtige (beispielsweise eine Gemeinde oder ein Zweckverband) und bei gewerblichen Abwasseranlagen der Unternehmer im kaufmännischen Sinne.

 

(3) 1Der Unternehmer der Abwasseranlage hat mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 bezeichneten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen, Auswertungen und Maßnahmen durchzuführen. 2Die darüber hinaus in wasserrechtlichen Genehmigungen oder Erlaubnissen, Indirekteinleitergenehmigungen oder anderen öffentlich- rechtlichen Entscheidungen festgelegten Anforderungen an die Eigenkontrolle sind zusätzlich zu erfüllen.

 

(4) 1Es ist das Analyse- oder Messverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den Untersuchungsfall am besten geeignet ist. 2Probenahmen, Messungen und Analysen sind unter Beachtung der allgemeinen Regelungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) durchzuführen. 3Diese Bedingung wird durch ein Qualitätssicherungssystem nach dem ATV-DVWK-Regelwerk, Merkblatt ATV-M 704 ,"Betriebsmethoden zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen", Ausgabe Mai 1997 unter ISBN 3-927729-55-8, in Verbindung mit Merkblatt ATV-DVWK-M 704, Teil 2 ,"Arbeitshilfen zur Durchführung der Internen Qualitätskontrolle (IQK) in der Betriebsanalytik", Ausgabe November 2000 unter ISBN 3-933707-74- 9, der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., 53773 Hennef, erfüllt. 4Die Anwendung von Betriebsmethoden durch den Unternehmer ist ausreichend, wenn mit diesen Verfahren der zu untersuchende Parameter hinreichend genau bestimmt werden kann. 5Wenn Betriebsmethoden eingesetzt werden, kann die Wasserbehörde verlangen, dass in bestimmten Zeitabständen Vergleichsuntersuchungen nach einem genormten Analyse- oder Messverfahren durchgeführt werden.

 

(5) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Unternehmer von Abwasseranlagen zusätzlich zu der in dieser Verordnung festgelegten Eigenkontrolle weitere Prüfungen, Untersuchungen, Messungen, Auswertungen und Maßnahmen durchzuführen hat.

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