Nachgehend
LG Aachen (Beschluss vom 17.11.2010; Aktenzeichen 6 T 108/10) |
Tenor
In dem Insolvenzverfahren
wird die durch Beschluss vom 15.08.2005, 15.08.2005 bzw. 13.11.2007 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben.
Gründe
Dem Schuldner wurden die Verfahrenskosten für Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren gestundet.
Nach § 4 c Nr. 1 InsO kann das Gericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat.
Im vorliegenden Verfahren hat der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben.
Weil dem Gericht Anhaltspunkte über eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vorlagen, wurde der Schuldner mit Schreiben vom 29.04.2010 aufgefordert, sich hierzu zu erklären, und die Höhe seines derzeitigen Einkommens durch Vorlage der letzten Gehalts- bzw. Lohnabrechnung nachzuweisen.
Diese Erklärung hat der Schuldner, obgleich er über die Folgen des Versäumnisses belehrt wurde, nicht vorgelegt.
Auch auf die gerichtliche Erinnerung vom 15.06.2010 hat er nicht reagiert.
Die bewilligte Stundung für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren war daher aufzuheben. Gründe, die der Aufhebung der Stundung ausnahmsweise entgegenstehen, waren nicht ersichtlich.
Fundstellen
Dokument-Index HI3955407 |
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