Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 136,50 Euro zuzüglich Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
A)
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte, die unstreitig für die Folgen des Unfalls vom 03.08.2004 zu 100 % haftet, gemäß den §§ 7 StVG, 1, 3 Ziffer 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz, 249 ff. BGB in Verbindung mit den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) einen Anspruch auf Zahlung restlichen Anwaltshonorars in Höhe von 136,50 Euro.
1) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers für seine Tätigkeit nach Maßgabe der Gebührenrechnung vom 25.08.2004 (Bl. 9 d.A.) eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 nach Nr. 2400 VV, § 2 Absatz 2, 14 RVG in Ansatz gebracht hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen, wobei die Gebühr – wenn sie wie vorliegend von einem Dritten zu ersetzen ist – nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Von einer Unbilligkeit der abgerechneten 1,3-Gebühr ist aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
Dabei kann dahinstehen, ob für durchschnittliche Verkehrsunfälle – wie von der Beklagten offenbar (durch Bezugnahme auf das den Parteien bekannte Urteil des Amtsgerichts Gronau vom 07.10.2004) vertreten – eine 1,0-Gebühr billigem Ermessen entspricht (so wohl auch Madert in: Schmidt/Eicken/Madert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage, 2004, § 14 RVG, Rd-Nr. 101; anderer Ansicht jedoch derselbe, a.a.O., Nr. 2400 bis 2403 VV, Rd-Nr. 96, wonach der Anwalt des Geschädigten auch in sogenannten einfachen Regulierungssachen mindestens Anspruch auf eine 1,3-Gebühr hat). Denn darüber, ob es sich vorliegend um einen durchschnittlichen Verkehrsunfall im vorgenannten Sinne handelt, hatte das Gericht nicht zu befinden. Vielmehr hatte es allein darüber zu entscheiden, ob der Ansatz der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten 1,3-Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 RVG ist. Bei der hiernach vorzunehmenden Überprüfung hatte das Gericht zu berücksichtigen, dass § 14 Absatz 1 Satz 1 RVG (wie § 12 Absatz 1 BRAGO) dem Anwalt bei der Bestimmung der Gebühr ein Ermessen einräumt, so dass diese auch dann verbindlich ist, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr eine gewisse Toleranzgrenze nicht überschreitet. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt, der seine Vergütung gemäß § 315 Absatz 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20prozentiger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Vergütungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (AG Brühl, NZV 2004, 416; AG Düsseldorf, AGS 2004, 191 jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese 20 %-Grenze hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der von ihm getroffenen Bestimmung auf eine 1,3-Gebühr jedenfalls nicht überschritten.
Welche Gebühr der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gemäß § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen. Zu beachten sind hierbei vor allem der Umfang und die Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und unter Umständen das besondere Haftungsrisiko des Rechtsanwalts. Die Mittelgebühr, die bei dem vorliegend anzuwendenden VV 2400 1,5 beträgt (Madert, a.a.O., § 14 RVG, Rd-Nr. 31), soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den „Normalfällen” werden (Madert, a.a.O., § 14 RVG, Rd-Nr. 29). Jedes der Bemessungskriterien des § 14 RVG kann Anlaß sein, vom Mittelwert nach oben oder unten abzuweichen, soweit ein Umstand vom Durchschnitt abweicht (LG Flensburg, JurBüro 1976, 1504).
Vorliegend entspricht die Bestimmung der abgerechneten Gebühr mit 1,3 nach den vorgenannten Kriterien billigen Ermessen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte den zeitlichen Aufwand durch das übernommene Mandat zu berücksichtigen. Diesbezüglich war es nicht ermessensfehlerhaft eine gemeinsame Besprechung mit dem Mandanten sowie die Durchsicht vorgelegter Unterlagen ebenso zu berücksichtigen wie den Umstand, dass das vorgelegte Sachverständigengutachten keine Angaben zum Minderwert enthielt, der Rechtsanwalt sich mithin dazu veranlaßt sah mit Schreiben vom 13.08. um eine entsprechende Ergänzung durch den Sachverständigen zu bitten. Insbesondere hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Nutzungsausfall zu ermitteln, der sich (unbestritten) nicht aus d...