Rechtskräftig seit 04.04.2021
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umlegung der Energiekosten mit dem Ziel der möglichst hohen Verteilungsgerechtigkeit. Beauftragung des Verwalters mit dem zeitnahen Abschluss eines neuen Mietvertrages für Wärmezähler zur getrennten Erfassung des Verbrauchs von Fußbodenheizungen im Wege der Beschlussersetzung
Leitsatz (amtlich)
Die Heizkosten sind nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung zu verteilen. Nach § 6 Abs. 1 der Heizkostenverordnung besteht die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung auf die Nutzer auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9. Eine Ausnahme lässt § 11 Abs. 1 Nr. 1b zu für Räume, bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs, nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von 10 Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können. Der Grundsatz ist, dass der Verbrauch soweit wie möglich verbrauchsabhängig erfasst werden soll, um eine möglichst hohe Verteilungsgerechtigkeit der Heizkosten zu erreichen.
Normenkette
WEG § 18 Abs. 2 Nr. 2, § 44 Abs. 1 S. 2
Tenor
1. Der Beschluss der Beklagten in der Eigentümerversammlung vom 14.10.2020 zu TOP 6 (Wärmezähler) wird für ungültig erklärt.
2. Es ist Folgendes beschlossen:
Wärmezähler zur getrennten Erfassung der Fußbodenheizung (getrennte Nutzergruppe)
Der Verwalter wird beauftragt, möglichst zeitnah einen neuen Mietvertrag mit der Firma T. für die Wärmezähler zur getrennten Erfassung des Verbrauchs der Fußbodenheizung zu dem angebotenen Preis von 468,56 EUR abzuschließen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist eine Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der seit 01.12.2020 geltenden Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes.
Die Klägerin ist zur Hälfte Miteigentümerin der Wohnung Nr. 11 der Wohnungseigentumsgemeinschaft ….
Auf die Eigentümerliste vom 14.12.2020 (Bl. 20) wird verwiesen.
Die Wohnungseigentümer haben am 14.10.2020 die jährliche Eigentümerversammlung unter der Leitung ihres Verwalters R. durchgeführt.
Auf die Tagesordnung (Bl. 2) sowie das Versammlungsprotokoll (Bl. 3 bis 5) wird verwiesen.
Die Tagesordnung enthielt folgenden TOP 6:
„Wärmezähler zur getrennten Erfassung der Fußbodenheizung (getrennte Nutzergruppe).
Die drei Zähler sind geeicht bis 31.12.2020, der Vertrag endet ebenso. Es ist zu entscheiden, ob wieder ein Mietvertrag abgeschlossen werden soll. Angebot T. 468,56 EUR pro Jahr”.
Unter TOP 6 wurde folgender Beschluss zur Abstimmung gestellt:
„Der Verwalter wird ermächtigt, den Vertrag wie angeboten zur Miete für die Wärmezähler zur Messung der Stränge für die Fußbodenheizung mit der Fa. T. abzuschließen.”
Die Abstimmung endete mit folgendem Ergebnis:
Ja-Stimmen |
412,49 |
Nein-Stimmen |
508,35 |
Enthaltungen: keine
Beschlussergebnis:
Der Antrag ist mehrheitlich abgelehnt.
In der Wohnanlage befinden sich insgesamt 12 Wohneinheiten.
Die Bäder in den 12 Wohneinheiten besitzen dieselbe Größe und sind mit Fußbodenheizung ausgestattet. Eine technische Erfassung des Einzelverbrauchs bezüglich der Fußbodenheizungen in den 12 Einheiten war seit der Gründung der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nie möglich, da entsprechende Zähler in jeder einzelnen Einheit nicht angebracht sind und nur mit umfangreichen baulichen Maßnahmen angebracht werden könnten.
Bis Ende 2020 wurde der Gesamtverbrauch aller 12 Fußbodenheizungen in den Bädern durch einen Wärmezähler erfasst, dessen Eichung zum 31.12.2020 ebenso endete, wie der zugrundeliegende Mietvertrag mit der Fa. T. Bis zum Auslauf des Vertrages wurde also der Gesamtverbrauch aller Fußbodenheizungen erfasst und zu gleichen Teilen auf alle 12 Wohnungen umgelegt.
Nachdem die Mehrheit der Wohnungseigentümer die Verlängerung des Vertrages abgelehnt hat, kann aktuell der Verbrauch der Fußbodenheizungen nicht mehr erfasst werden.
Hinsichtlich dieser Beschlussfassung zu TOP 6 erhob die Klägerin am 29.10.2020 Beschlussanfechtungsklage gegen die Beklagte, welche am 05.11.2020 bei Gericht einging und am 26.11.2020 nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses auf entsprechende Anforderung zugestellt wurde.
Die Klägerin hat ausgeführt, der Beschluss zu TOP 6 sei ein Verstoß gegen die Vorschriften der Heizkostenabrechnung. Sie hat erklärt, sie begehre, dass soweit wie möglich der Verbrauch verbrauchsabhängig erfasst werde. Ob die Verbrauchserfassung für die Fußbodenheizung durch d...