Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsabänderung

 

Tenor

wird der Beschluss vom 24.10.2005 auf die Beschwerde vom 31.10.2005 nach Anhörung des Vertreters der Landeskasse aufgehoben.

 

Gründe

Auf Grund des Umstandes, dass die Bausparverträge als Rücklage für die Reparatur des Daches, zur Trockenlegung und Wärmedämmung des vorhandenen Hausgrundstücks zweckgebunden angelegt wurden ist der Einsatz des Bausparguthabens nicht zumutbar.

Dieses ist daher nicht zum einzusetzenden Vermögen hinzuzurechnen.

Da das verbleibende Vermögen, Guthaben auf dem Girokonto von 1.800,– Euro, den Schonbetrag von 2.301,– Euro nicht übersteigt, kann eine Einmalzahlung nicht angeordnet werden.

Der Beschwerde war somit abzuhelfen und der Beschluss vom 24.10.2005 aufzuheben.

 

Unterschriften

Das Amtsgericht Knechtges Rechtspfleger

 

Fundstellen

Haufe-Index 1683973

FamRZ 2006, 628

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