Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung des Mietzinses für ihre Mietwohnung im 3. Obergeschoß (Wohneinheit W3) des Anwesens … Augsburg, von bisher monatlich DM 820,00, über den anerkannten Mietzins von DM 899,91 hinaus, auf DM 981,00, zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen wie bisher, mit Wirkung ab dem 1.3.2001 zuzustimmen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 500,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Sicherheitsleistung erbringen durch eine schriftliche, unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zustimmung zur Erhöhung des Nettomietzinses für eine Wohnung.
Die WWK Lebensversicherung a.G. und die Beklagten schlossen am 19.9.1983 einen schriftlichen Mietvertrag über eine Wohnung im Anwesen … Augsburg. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Durch Erwerb des Anwesens trat die Klägerin mit Wirkung ab 1.1.2000 in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältniss ein. Der Nettomietzins wurde zuletzt im Januar 1994 auf DM 923,00 erhöht, dann aber einvernehmlich ab 1.5.1998 auf DM 820,00 gesenkt. Mit Schreiben vom 27.12.2000, den Beklagten zugegangen am 28.12.2000, verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung des Nettomietzinses auf DM 981,00 (DM 11,99 pro Quadratmeter) mit Wirkung ab 1.3.2001. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Mieterhöhungsverlangen Bezug genommen.
Die Beklagten stimmten mit Schreiben vom 23.3.2001 einer Erhöhung auf DM 899,91 (DM 11,00 pro Quadratmeter) zu.
Die Klägerin führt aus, daß die Beklagten zur vollständigen Zustimmung verpflichtet seien. Die Klagefrist sei eingehalten. Das Erhöhungsverlangen sei trotz der Benennung von vier Vergleichswohnungen mit einem Nettomietzins unter dem einverlangten Mietzins auch nicht teilweise unwirksam. Die materiellen Voraussetzungen des Erhöhungsanspruchs seien gegeben. Insbesondere und namentlich werde mit dem einverlangten Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung des Mietzinses für ihre Mietwohnung im 3. Obergeschoß (Wohneinheit W3) des Anwesens … Augsburg, von bisher monatlich DM 820,00, über den anerkannten Mietzins von DM 899,91 hinaus auf DM 981,00, zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen wie bisher, mit Wirkung ab dem 1.3.2001 zuzustimmen.
Vorsorglich:
Vollstreckungsschutz
Außerdem:
Nachlassung von Sicherheitsleistung durch Bürgschaft
Die Beklagten beantragen:
Klageabweisung.
Sie führen aus, daß sie zur Erteilung der weitergehenden Zustimmung nicht verpflichtet seien. Die Klage sei schon deshalb unzulässig, weil die Klagefrist nicht eingehalten worden sei. Im übrigen sei das Mieterhöhungsverlangen insoweit unwirksam, als der einverlangte Mietzins den geringsten angegebenen Vergleichsmietzins überschreite (hier: DM 11,00).
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, parteifähig.
Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens war nicht erforderlich, im übrigen auch deshalb nicht, weil es sich im vorliegenden Falle um eine Klage handelt, die binnen einer gesetzlichen Frist zu erheben ist (vgl. Art. 1, Bayerisches Schlichtungsgesetz, § 15 a Abs. 2 Nr. 1 EGZPO).
Die Klagefrist, die am 30.4.2001 abgelaufen ist, ist eingehalten. Die Klägerin hat die Klage „in beanstandungsfreier Form” am 11.4.2001 bei Gericht eingereicht und den Gerichtskostenvorschuß am 24.4.2001 einbezahlt. Zwar ist die Klage den Beklagten erst am 2.6.2001 zugestellt worden. Der Klägerin liegt jedoch keinerlei nachlässiges Verhalten zur Last. Vielmehr konnte die Klage im Hinblick auf bestehende Personalengpässe und vermehrten Arbeitsanfall durch das Gericht erst Ende Mai dieses Jahres zur Zustellung hinausgegeben werden. Das bloße Unterlassen von Nachfragen ist nicht als Verschulden zu bewerten (vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 270, RdNr. 7). Im übrigen geht das Gericht davon aus, daß Nachfragen nichts bewirkt hätten. In Ansehung der Frage der Wahrung der Klagefrist ist § 270 Abs. 3 ZPO uneingeschränkt anwendbar (vgl. Palandt, 60. Aufl., § 2 MHG, RdNr. 37). Die Zustellung ist „demnächst” im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt und die Klagefrist gewahrt.
Das Mieterhöhungsverlangen ist weder ganz, noch teilweise unwirksam. Dazu ist klarzustellen, daß die Parteien, soweit sie um die Frage...