rechtskräftig

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 185,63 EUR selbst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 24.01.2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Klage hat Erfolg. Der Klägerin steht aus dem abgeschlossenen Mietvertrag der rückständige Mietzins zu, § 535 BGB.

Der Mietzinsanspruch der Klägerin ist nicht gemindert. Der Mietsache haftet kein Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB an. Die Katzenhaltung von Mitmietern begründet keinen Mangel der Wohnung des Beklagten. Mangel ist die Abweichung der Istbeschaffenheit der Mietsache von den nach dem Vertrag vereinbarten Erfordernissen, der Sollbeschaffenheit. Dabei ist die Verkehrsanschauung maßgebend, während subjektive Überempfindlichkeiten außer Betracht zu bleiben haben (vergleiche Schmidt – Futterer, MietR, 9. Auflage, § 536 Randnummer 17).

Die Parteien haben einen Formularmietvertrag geschlossen, demzufolge die Tiere nach Zustimmung der Klägerin gehalten werden dürfen. Da der Beklagte annehmen musste, dass gleichartige Verträge mit den anderen Mietern geschlossen worden sind, musste er damit rechnen, dass Mitmietern die Tierhaltung erlaubt wurde und wird und Mitmieter Tiere halten (wobei dahinstehen kann, ob nicht auch ohne eine vertragliche Regelung und selbst entgegen einer solchen ein Recht der Mieter auf Katzenhaltung bestand und besteht). Die Sollbeschaffenheit der Wohnung des Beklagten schließt deshalb ein, dass im Haus Mitmieter wohnen, die Katzen halten.

Allerdings stellt sich die Frage, ob zur Sollbeschaffenheit gehört, dass die Vermieterin beim Einzug eines Katzenallergikers dafür sorgt, dass das Haus katzenfrei wird. Dies ist aber nicht anzunehmen. Denn der Mangelbegriff ist standardisiert, so dass die Katzenbehaftetheit des Hauses nicht im Verhältnis zu einem Nichtallergiker mangelfrei und im Verhältnis zu einem Katzenallergiker mangelhaft sein kann. Ohnehin sind subjektive Überempfindlichkeiten bei der Bestimmung der Mangelhaftigkeit außer Betracht zu lassen. Eine Katzenallergie gehört zu den subjektiven Überempfindlichkeiten, die dem Durchschnittsmieter nicht anhaften.

Ein Mangel bestünde jedoch, wenn das Haus infolge der Katzenhaltung unsauber ist. Insoweit beruft sich der Beklagte darauf, dass die Katzen einen Sandkasten verunreinigen. Hierauf war jedoch deshalb nicht weiter abzustellen, weil der Beklagte einräumt, dass er beziehungsweise seine Familienangehörigen den Sandkasten nicht benutzen. Der Beklagte beruft sich ferner darauf, dass die Katzen im Hausflur Kot absetzen. Sein Vorbringen ist diesbezüglich jedoch unsubstantiiert. Es ist nicht ersichtlich, wann und wie oft dies geschehen sein soll. Ein einmaliger Vorfall oder wenige Vorfälle dieser Art wären ungeeignet, eine Mietminderung zu rechtfertigen. Schließlich beruft sich der Beklagte darauf, dass die Katzen den Lack von Pkw zerkratzen. Insoweit ist jedoch ungeklärt, ob diese Schäden auf das Verhalten von Katzen von Mitmietern oder auf zugelaufene Tiere zurückgehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.

 

Unterschriften

Hüttig, Direktor des Amtsgerichts

 

Fundstellen

Haufe-Index 2134573

WuM 2007, 191

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