Leitsatz (amtlich)
1. Die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO ist grundsätzlich nur gegen bestimmte Vollstreckungsakte vorgesehen und deshalb erst nach deren Vornahme zulässig. Gegen vom Gerichtsvollzieher lediglich angekündigte Vollstreckungshandlungen ist eine Vollstreckungserinnerung nur statthaft, wenn durch die Zwangsvollstreckung Nachteile eintreten, die durch eine nachträglich zu erhebende Erinnerung nicht voll ausgeglichen würden (Anschluss an KG, Beschl. v. 13.10.1992 - 1 W 2096/92; LG Berlin, Beschl. v. 15.01.2007 - 81 T 22/07).
2. Auch auf sog. Kombiaufträge, die vor dem 01.01.2013 bei dem Gerichtsvollzieher oder der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle eingegangen sind, findet gemäß § 39 Nr. 1 EGZPO das bis zum 31.12.2012 geltende Recht Anwendung; unerheblich ist, wann die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausführung des mit dem Vollstreckungsauftrag erteilten Auftrages zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung vorliegen (Anschluss an AG Augsburg, Beschl. v. 18.02.2013 - 1 M 1549/13).
3. Im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist der Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. der vorrangige Rechtsbehelf, eine Vollstreckungserinnerung ist nicht zulässig (Anschluss an BGH, Beschl. v. 17.08.2011 - I ZB 5/11).
Normenkette
ZPO § 766; EGZPO § 39 Nr. 1; ZPO § 900 Abs. 4 S. 1
Tenor
Die Erinnerung der Schuldnerin vom 28.01.2013 wird unter Aufhebung des Beschlusses des Gerichts vom 04.02.2013 als unzulässig verworfen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 19.338,98 € (zu. 1: 5.000,00 €; zu 2.: 4.650,98 €; zu 3.: 9.688,00 €) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Erinnerungsführerin wendet sich mit einer Erinnerung gegen die Vollstreckung der Gläubigerinnen.
Die Gläubigerinnen zu 1. und 2. betreiben gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung, die Gläubigerin zu 1. aus einem Urteil des Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) in Höhe eines Teilbetrages von 5.000,00 € sowie die Gläubigerin zu 2. aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts ... vom ... (Az.: ...) in Höhe von 4.650,98 €. Die Gläubigerin zu 3. hat - vertreten durch das ... als Vollstreckungsbehörde nach § 2 Ab. 2 Justizbeitreibungsordnung - einen Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gestellt; dem liegt ein Bescheid über die Zahlung von Gerichtskosten vom 01.08.2011 in Höhe von 9.688,00 € zugrunde (Az.: ...). Der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin zu 1. vom 07.11.2012 ist am 15.11.2012 (DR II ...), der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin zu 2. vom 13.12.2012 am 14.12.2012 (DR II ...) und der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung der Gläubigerin zu 3. vom 11.12.2012 am 13.12.2012 (DR II ...) bei der Obergerichtsvollzieherin ... eingegangen. In den Anträgen der Gläubigerinnen zu 1. und 2. ist jeweils für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 807 ZPO vorliegen, ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt worden.
Die Obergerichtsvollzieherin notierte bezogen auf den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin zu 1. für den 22.11.2012 um 13.22 Uhr einen vergeblichen Vollstreckungsversuch bei der Schuldnerin und bezogen auf den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin zu 2. für den 17.01.2013 um 12.05 Uhr.
Mit Schreiben vom 22.01.2013, das an "..." adressiert ist, teilte die Obergerichtsvollzieherin der Schuldnerin mit, von der Gläubigerin zu 1. einen Vollstreckungsauftrag erhalten zu haben. Weiter wurde in dem Schreiben unter Bezugnahme auf "§ 807 I 4 ZPO" mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorlägen, wenn die Schuldnerin in ihren Räumen am 07.02.2013 zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr erneut nicht angetroffen werde. Ein entsprechendes Schreiben versandte die Obergerichtsvollzieherin unter Nennung des vollständigen Namens der Schuldnerin bezogen auf den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin zu 2.
Mit Schreiben vom 10.01.2013 lud die Obergerichtsvollzieherin die Schuldnerin wegen des Auftrages der Gläubigerin zu 3. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 24.01.2013. Die Schuldnerin erschien zu diesem Termin und bestritt die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Mit ihrem am 30.01.2013 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 28.01.2013 hat die Schuldnerin eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung eingelegt.
Sie beantragt,
1.
in der Zwangsvollstreckungssache zu 1. den angekündigten Vollstreckungstermin am 7. Februar 2013 zwischen 12:00 Uhr und 15:00 Uhr in ihren Räumen aufzuheben und die Vollstreckung einzustellen;
2.
in der Zwangsvollstreckungssache zu 2. den angekündigten Vollstreckungstermin am 7. Februar 2013 zwischen 12:00 Uhr und 15:00 Uhr in ihren Räumen aufzuheben und die Vollstreckung einzustellen;
3.
in der Zwangsvollstreckungssache zu 3., der bereits am 24. Januar 2013 widersprochen wurde, den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufzuheben und die Vollstreckung einzustellen...