Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Geltendmachung von Forderungen für Versorgungsleistungen entsteht der Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst, wenn der Versorger dem Kunden eine Rechnung im Sinne der §§ 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV, § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV erstellt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Versorger mit der Erstellung der Abrechnung zuwartet (Anschluss an BGH, Urt. v. 22.10.1986 - VIII ZR 242/85, NJW-RR 1987, 237, [...] Rn. 29, 33 f.; BGH, Urt. v. 08.07.1981 - VIII ZR 222/80, NJW 1982, 930, [...] Rn. 20, 25; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2009 - 3 U 28/08, RdE 2009, 227 ff., [...] Rn. 55; AG Brandenburg, Urt. v. 12.04.2010 - 34 C 119/09, RdE 2011, 109, [...] Rn. 29).
2. Erstellt der Versorger auf Einwendungen des Kunden eine neue, korrigierte Abrechnung, ist diese Abrechnung für die Bestimmung der Fälligkeit des Anspruches maßgeblich, nicht die ursprünglich erstellte (fehlerhafte) Abrechnung (Anschluss an BGH, Urt. v. 08.07.2001 - VIII ZR 222/80, NJW 1982, 930, [...] Rn. 21; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2009 - 3 U 28/08, RdE 2009, 227 ff., [...] Rn. 55; LG München, Urt. v. 02.07.1997 - 13 O 1493/97, RdE 1998, 124 f.; AG Brandenburg, Urt. v. 12.04.2010 - 34 C 119/09, RdE 2011, 109, [...] Rn. 27).
3. Ob etwas anderes dann gilt, wenn der Versorger unter Verstoß gegen § 40 Abs. 4 EnWG verspätet abrechnet, kann offen bleiben, wenn der Versorger innerhalb dieser Frist eine fehlerhafte und im Anschluss auf die Einwendungen des Kunden eine neue, korrigierte Abrechnung erstellt.
4. Die von dem Versorger in einer Abrechnung gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 1 StronGVV, § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV gesetzte Frist stellt keine gesetzliche Gestattung für eine einseitige Leistungsbestimmung im Sinne des § 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar.
5. Die Kosten für die Einholung einer Bonitätsauskunft werden von einem Gläubiger ausschließlich im eigenen Interesse aufgewendet und stellen keinen erstattungsfähigen Schaden dar; ob etwas anderes dann gilt, wenn der Schuldner einen hinreichenden Anlass zu der Einholung der Auskunft gegeben hat, bleibt offen.
6. Der Gläubiger kann für die nach dem Eintritt des Verzuges erstellten Mahnschreiben seinen Schaden pauschal berechnen. Ohne weitere Darlegungen sind die mit der Erstellung eines Mahnschreibens einhergehenden Material- und Portkosten regelmäßig auf 1,00 EUR je Mahnschreiben zu schätzen (§ 287 ZPO); weitergehende Kosten, insbesondere anteilige Personalkosten und Kosten für das Vorhalten entsprechender EDV u.Ä., können keine Berücksichtigung finden (Anschluss an BGH, Urt. v. 09.03.1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112 = NJW 1976, 1256; BGH, Urt. v. 18.01.1979 - VII ZR 165/78, BGHZ 73, 292 = NJW 1979, 763, 764; AG Meldorf, Urt. v. 04.12.2007 - 84 C 1075/07, WuM 2008, 99 f., [...] Rn. 5 f.).
7. Beauftragt ein Versorger einen Rechtsanwalt mit der Prüfung sowie der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung und beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf eine Einziehung der Forderung, ist eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,9 als erstattungsfähig anzusehen.
Normenkette
BGB § 187 Abs. 1, §§ 242, 286, 288, 433 Abs. 2; StromGG § 17 Abs. 1 S. 1; GasGVV § 17 Abs. 1 S. 1; StromGVV § 18 Abs. 2; GasGVV § 18 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 1, §§ 167, 287, 696 Abs. 3; EnWG § 40 Abs. 4; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; RVG § 14 Abs. 2
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.071,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 978,66 EUR seit dem 30.10.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 978,66 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung für die Belieferung eines Objekts in ... mit Strom und Gas.
Zwischen den Parteien bestand ein Versorgungsvertrag über die Lieferung von Strom und Gas für ein Objekt unter der Anschrift ... in 23795 ....
Mit Schreiben vom 24.09.2007 rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Betrag in Höhe von 978,66 EUR ab, wobei ein Betrag in Höhe von 598,69 EUR auf den Strom- und ein Betrag in Höhe von 2.406,97 EUR auf den Gasverbrauch in dem Verbrauchszeitraum 22.10.2005 bis 31.10.2006 entfiel. Unter Abzug der hierauf von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 2.027,00 EUR errechnete die Klägerin einen Betrag in Höhe von 978,66 EUR. In dem Schreiben vom 24.09.2007 heißt es u.a.: "... Ersetzt Ihre Schlussrechnung ... vom 05.12.2006...Bitte begleichen Sie unsere Forderung in Höhe von 978,66 EUR bis zum 09.10.2007 unter Angabe Ihrer Vertragskontonummer... ". Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens wird auf die ...