Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 1.775,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegner sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des Anwesens Heidelberger Str. 9 in Bensheim. Der Antragsteller hatte dieses Anwesen gemietet. Er hatte als Sicherheitsleistung ein Sparguthaben bei der Sparkasse Bensheim verpfändet, dass inzwischen einen Wert von 7.100,00 DM hat.
Im Oktober 2003 trafen die Parteien eine Vereinbarung über die Aufhebung des Mietverhältnisses zum 31.01.2004. Ziff. 4 dieser Vereinbarung lautet:
„Diese Vereinbarung wird wirksam, sobald ein Anschlussmietvertrag abgeschlossen ist. Sollte ein Anschlussmietvertrag bis zum 30.11.2003 nicht zustande kommen, wird diese Vereinbarung gegenstandslos.”
Zum 30.11.2003 bestand kein Nachmietverhältnis. Es gab zwar Nachmietinteressenten, zu einem Vertragsabschluss kam es jedoch nicht. Nach glaubhaft gemachtem Vortrag des Antragstellers lag dies daran, dass die Antragsgegner das Anwesen nicht zu denselben Konditionen vermieten wollten, zu denen es der Antragsteller gemietet hatte.
Der Antragsteller hat die Anforderungen der Vereinbarung im übrigen erfüllt und seit einschließlich Februar 2004 keine Miete mehr gezahlt. Die Antragsgegner haben von ihm im Mahnverfahren Mietzahlung für Februar und März 2004 geltend gemacht.
Am 14.06.2004 zeigte die Sparkasse Bensheim dem Antragsteller an, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Auszahlung des verpfändeten Betrages verlangt.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegner hätten den Abschluss eines Nachmietvertrages vereitelt. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien sei deshalb seit dem 01.02.2004 beendet und es bestünden keine Forderungen der Antragsgegner gegen den Antragsteller mehr. Ein Zugriff auf die Kaution stehe den Antragstellern deshalb nicht zu. Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegner zu verurteilen, es zu unterlassen, die Forderung aus dem Kautionssparbuch des Antragstellers bei der Sparkasse Bensheim, Sparkonto-Nr. 37348067 einzuziehen,
den Antragsgegnern für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, anzudrohen.
Für das weitere Vorbringen des Antragstellers wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Zwar ist denkbar, dass den Antragsgegnern kein Anspruch auf Zugriff auf die Kaution zusteht und der Antragsteller deshalb einen Verfügungsanspruch hat.
Jedoch fehlt ein Verfügungsgrund: Ein solcher liegt nach § 940 ZPO dann vor, wenn die Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.
Der einzige erkennbare Nachteil für den Antragsteller besteht darin, dass er möglicherweise die Herausgabe der Kaution im Hauptsacheverfahren geltend machen muss und hierbei nicht mehr dadurch abgesichert ist, dass das Geld vorhanden und getrennt vom Vermögen der Antragsgegner angelegt ist.
Ein konkreter Vermögensverfall der Antragsgegner ist nicht jedoch dargetan. Es ist auch nicht dargelegt, dass eine solche Verschlechterung droht. Allein die abstrakte Gefahr einer Vermögensverschlechterung kann aber für das besondere Eilbedürfnis im vorläufigen Rechtsschutz nicht ausreichen. Dabei ist auch zu Bedenken, dass die Antragsgegner Eigentümer einer Immobilie sind und sich der Antragsteller den im Hauptsacheverfahren titulierten Anspruch im Wege einer Sicherungshypothek sichern lassen könnte.
Bei der Interessenabwägung zwischen Antragstellern und Antragsgegnern im vorliegenden Fall ist außerdem zu berücksichtigen, dass es vorliegend um den Zugriff auf die Mietsicherheit geht. Zweck der Mietsicherheit ist aber unter anderem, dass der Vermieter bei Streitigkeiten über Forderungen gegen den Mieter schnell seine Ansprüche befriedigen kann. Diesem Sicherungszweck widerspricht der Erlass einer entsprechenden Untersagungsverfügung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er in vollem Umfang unterliegt.
Der Gegenstandswert wurde nach § 3 ZPO festgesetzt. Dabei war von der Höhe des Hauptsachestreitwerts, also dem Wert der Kaution auszugehen. Hiervon war jedoch, da es sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz handelt, ein Abschlag von 50 % zu machen.
Unterschriften
Schmitz
Fundstellen
Haufe-Index 1770722 |
ZMR 2005, 193 |