Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist – als Sondereigentümer der Wohnung Nummer … der Anlage – Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft J in C, deren Verwalterin die Beklagte ist. Die Parteien streiten um die Erteilung der Zustimmung der Beklagten zur Veräußerung des Wohnungseigentums des Klägers.
Ausweislich der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf die Veräußerung von Wohnungseigentum der Verwalterzustimmung. Da der Kläger beabsichtigte, die ihm gehörende Wohnung zu veräußern wandte er sich vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages an die Beklagte und teilte dieser die Firma B als potentielle Erwerberin mit, woraufhin eine Creditreformauskunft einholt wurde mit dem Ergebnis, dass „eine fundierte Bonitätsprüfung derzeit nicht möglich” sei. Mit Email vom 00.00.0000 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit: ”Somit gilt: keine Negativmerkmale – somit würden wir bezüglich der Käuferwahl zustimmen” (Bl. 23 d. A.).
Daraufhin erfolgte seitens des Klägers unter dem 00.00.0000 der Abschluss des notariellen Vertrages über den Verkauf seiner Eigentumswohnung an die B zu einem Kaufpreis von 19.000,00 EUR, wegen dessen Inhaltes auf Blatt 9 ff. der Akte Bezug genommen wird. Eine Zustimmungserklärung zu diesem Vertrag seitens der Beklagten erfolgte nicht, mit der Begründung, dass Nachweise zur Bonität der Käuferin nicht vorlägen. Vor dem Hintergrund, dass diese – insoweit unstreitig – erst im Jahr … gegründet wurde und die Eintragung im Handelsregister um etwa neun Monate verzögert wurde, sei die Aussage der Creditreform letztlich nichts sagend, da Erfahrungswerte noch nicht vorlägen. Die Beklagte bat daher den Kläger mit Schreiben vom 00.00.0000, ihr eine Bilanz der Erwerberin für das Jahr … vorzulegen, sodann könne eine Entscheidung getroffen werden. Mit Schreiben vom 00.00.0000 wurde nochmals um Vorlage einer Bilanz, hilfsweise einer betriebswirtschaftlichen Auswertung gebeten. Der Kläger wandte sich zwecks Beschaffung der erbetenen Informationen an die Erwerberin, von welcher jedoch eine Reaktion ihm gegenüber ausblieb. Diese teilte vielmehr ihrerseits der Beklagten mit, dass die gedenke, die Wohnung weiter zu veräußern, woraufhin die Beklagte bat, jedenfalls entsprechende Informationen über den Enderwerber vorzulegen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Erteilung der Zustimmung unter Fristsetzung bis zu 00.00.0000 auf, bevor er den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung beauftragte.
Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 überreichte der Kläger zudem eine D&B Wirtschaftsinformation über die potentielle Erwerberin (Bl. 70 ff. d. A.), wonach im Hinblick auf ihr Zahlungsverhalten zu diesem Unternehmen nicht genügend Lieferantenerfahrung vorliegen. Der Zahlungsindex zeige jedoch an, wie andere Unternehmen in derselben Branchengruppe, zu denen D&B Lieferantenerfahrungen vorliegen, durchschnittlich ihre Rechnungen bezahlen. Im Ergebnis ist sodann unter Zahlungsverhalten „zahlt vereinbarungsgemäß” sowie unter Zahlungsindex der Wert „80” angegeben. Unter der Rubrik Risikoeinschätzung findet sich die Eintragung, dass das Ausfallrisiko des Unternehmens als überdurchschnittlich eingestuft werde bei einem Score von 11 von 100. Hierzu ist ausgeführt, dass der Verlust in der letzten hier vorliegenden Bilanz eine Herabstufung bewirke. Positiv auf die Risikoeinschätzung wirke sich die Branchenverifizierung aus, negativ die Branche des Unternehmens sowie ihr Unternehmenssitz.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung nicht vorliege, nachdem die Beklagte selbst erklärt habe, dass das Nichtvorhandensein eines negativen Merkmals in der Bonitätsabfrage ausreiche. Hieran müsse sie sich festhalten lassen. Zudem habe er der Beklagten bereits jede mögliche Information über den Erwerber der Beklagten zur Kenntnis gebracht. Begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Erwerberin seien hieraus nicht zu entnehmen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft J zu verpflichten, die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums an …/… Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, Erholungsfläche, J, groß … m², Flurstück X, Hof- und Gebäudefläche, B, groß … m², Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, Erholungsfläche, J X und J X, groß … m², Flurstück X, Hof- und Gebäudefläche, J, groß … m², Flurstück X, Hof- und Gebäudefläche, B, groß … m², verbunden mit dem Sondereigentum an der im Haus Nr. im. Obergeschoss gelegenen Wohnung, im Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichnet und dem Kellerraum im Auft...